Selbstständigengesetz in den Niederlanden: Was ändert sich beim Einsatz von Freelancern?
Die Niederlande wollen einen sicheren Hafen für Freelancer: Wer zwei Tests besteht, ist nicht abhängig beschäftigt. Was das für Auftraggeber bedeutet.
Von Pieter van Dooren, Co-Founder
Die Niederlande wollen vorab klären, wann ein Freelancer sicher selbstständig arbeitet. Ein Gesetzentwurf legt zwei Tests fest: Wer beide besteht, steht in keinem Arbeitsverhältnis. Betroffen sind rund 1,1 Millionen Solo-Selbstständige und nach Schätzung des Ministeriums 8,8 Millionen Aufträge pro Jahr. Stellungnahmen sind bis zum 29. Oktober 2026 möglich.
Was regelt das niederländische Selbstständigengesetz?
Am 1. Oktober 2026 hat der niederländische Minister für Arbeit und Teilhabe das Zelfstandigenwet, das Selbstständigengesetz, in die öffentliche Konsultation gegeben. Der Entwurf ergänzt Artikel 610 von Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der den Arbeitsvertrag definiert. Die neuen Absätze sagen, wann jedenfalls keine Weisungsgebundenheit besteht und die Arbeit damit selbstständig erbracht werden kann.
Der erste Test betrifft die Person. Der Freelancer muss im vorigen und im laufenden Kalenderjahr zusammen für mindestens drei verschiedene Auftraggeber gearbeitet haben. Er muss jährlich einen Mindestbetrag für die Absicherung unternehmerischer Risiken ausgeben, etwa für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die Altersvorsorge oder eine Haftpflichtversicherung. Und die Grundlagen müssen stimmen: Eintrag bei der niederländischen Handelskammer KVK, Umsatzsteuernummer, Geschäftskonto, eigene Rechnungen und Zahlungsfristen für Kunden.
Der zweite Test betrifft den konkreten Auftrag. Beide Seiten wollen ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis. Der Freelancer bestimmt, wie er die Arbeit erledigt; der Auftraggeber darf vorgeben, was geliefert wird, aber nicht wie. Arbeitszeit und Arbeitsort wählt der Freelancer selbst, außer die Arbeit ist an einen Ort oder an feste Zeiten gebunden. Und er arbeitet auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.
Wie unterscheidet sich das vom deutschen Statusfeststellungsverfahren?
In Deutschland nennt § 7 SGB IV als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Ob eine Beschäftigung vorliegt, kann die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Antrag im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV entscheiden, und zwar auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Auf Antrag geht das auch vor Beginn der Tätigkeit.
Das niederländische Modell setzt anders an. Es gibt keine Behörde, die vorab einen Bescheid erteilt. Stattdessen nennt das Gesetz feste Kriterien, die Auftraggeber und Freelancer selbst prüfen. Wer alle erfüllt, ist im sicheren Hafen. Wer sie nicht erfüllt, ist nicht automatisch angestellt; dann gilt wie bisher die Gesamtbetrachtung aller Umstände, ähnlich wie in Deutschland. Die Regierung arbeitet zusätzlich an einer freiwilligen Erklärung, die etwa der Steuerberater des Freelancers ausstellen kann. Sie hätte keine rechtliche Bindung und deckt nur den ersten Test ab.
Für Sie als Auftraggeber heißt das: Fordern Sie Nachweise schriftlich an und bewahren Sie sie auf. Laut Entwurf der Gesetzesbegründung liegt es im Interesse des Auftraggebers, diese Informationen schriftlich zu erhalten. Prüfen Sie bei langen Aufträgen regelmäßig, ob beide Tests noch erfüllt sind. Ein Interim-Recruiter, der ein Jahr lang in Ihrem Büro sitzt, zu Ihren Zeiten arbeitet und Ihrem Prozess folgt, besteht den zweiten Test wahrscheinlich nicht. Welche Form externer Unterstützung zu Ihrer Personalsuche passt, zeigen die Vergleiche RPO und Interim-Recruiter sowie RPO und Arbeitnehmerüberlassung.
Ab wann gilt das Gesetz, und was können Sie jetzt tun?
Geplant ist der 1. Januar 2028, sofern die Umsetzung es zulässt. Bis dahin bleibt es in den Niederlanden bei der Gesamtbetrachtung, und die niederländische Steuerverwaltung kontrolliert seit dem 1. Januar 2025 wieder aktiv. Früher kommt eine andere Regel: Ab dem 31. Dezember 2026 kann ein Erwerbstätiger, der unter einem festgelegten Stundensatz bezahlt wird, einen Arbeitsvertrag geltend machen, und der Auftraggeber muss das Gegenteil beweisen.
Schauen Sie sich deshalb schon jetzt an, wie Sie Freelancer in den Niederlanden einsetzen. Welche Funktionen besetzen Sie damit, wie lange laufen die Aufträge, und wer bestimmt die Arbeitsweise? Diese Fragen gehören in Ihren Prozess vom Briefing bis zur Einstellung, wie bei Recruiting Operations. Leiharbeitnehmer fallen nicht darunter, sie sind bei der Zeitarbeitsfirma angestellt; mehr dazu im Vergleich RPO und Zeitarbeitsfirma. Und wenn Sie jemanden direkt von einem Wettbewerber holen, prüfen Sie auch ein Wettbewerbsverbot.
Was fragen Arbeitgeber uns zum niederländischen Selbstständigengesetz?
Gilt das Gesetz auch für bereits laufende Aufträge?
Ja. Der Entwurf sieht keine Übergangsregelung vor. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, gilt es sofort, auch für Verträge, die dann schon laufen. Vorher folgen noch die Stellungnahme des niederländischen Staatsrats und die Beratung in beiden Kammern des Parlaments. Bis dahin gelten die heutigen Regeln.
Können Freelancer mit Sitz in Deutschland die Tests bestehen?
Nach dem Entwurf der Gesetzesbegründung ja, das ist ausdrücklich so gewollt. Auftraggeber außerhalb der Niederlande zählen bei den drei Auftraggebern mit, ausländische Versicherungen und Vorsorge können beim Mindestbetrag mitzählen, und die Grundvoraussetzungen sollen so ausgestaltet werden, dass auch ausländische Selbstständige sie erfüllen können.
Wie hoch ist der Mindestbetrag für die Absicherung?
Das steht noch nicht fest. Der Betrag wird in einer Verordnung festgelegt und danach jährlich angepasst. Das Ministerium nutzt die Konsultation ausdrücklich, um eine passende Höhe zu ermitteln, und fragt auch, welche Absicherungen auf der Liste noch fehlen. Verlassen Sie sich also nicht auf Beträge, die Sie anderswo lesen.
SocialFind hat diesen Beitrag auf Grundlage der Mitteilung der niederländischen Regierung vom 1. Oktober 2026, der Konsultationsseite sowie des Gesetzentwurfs und des Entwurfs der Begründung zum Zelfstandigenwet geschrieben und die deutschen Regeln in § 7 und § 7a SGB IV nachgelesen, Stand 8. Oktober 2026. Er ist keine Rechtsberatung, und der Entwurf kann sich nach der Konsultation noch ändern. Wenn Sie solche Beiträge per E-Mail erhalten möchten, melden Sie sich für unseren Newsletter an.
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